Schwanger in der Pflege: Was Leitungskräfte wissen müssen | Pflegecampus
Blog Alle Schwangerschaft und Mutterschutz in der Pflege: Das müssen Arbeitgeber wissen

Schwangerschaft und Mutterschutz in der Pflege: Das müssen Arbeitgeber wissen

Vanessa Schulte
14. September 2026 8 min
Schwangerschaft und Mutterschutz in der Pflege: Das müssen Arbeitgeber wissen

Der Dienstplan für die nächsten Wochen steht endlich, die Personalsituation ist wie so oft angespannt und dann erzählt Ihnen eine Mitarbeiterin, dass sie schwanger ist. Im Kopf beginnt sofort die nächste Planung. Welche Dienste kann sie noch übernehmen? Welche Aufgaben müssen neu verteilt werden? Und was bedeutet das jetzt für das ohnehin knappe Personal?

Diese Gedanken sind verständlich. Entscheidend ist jedoch: Eine Schwangerschaft bedeutet nicht automatisch, dass die Mitarbeiterin ausfällt.

Mit einer guten Gefährdungsbeurteilung und passenden Anpassungen ist häufig vieles weiterhin möglich. Für Leitungskräfte geht es jetzt darum, gemeinsam mit der Mitarbeiterin zu klären, welche Tätigkeiten sie sicher übernehmen kann, welche Schutzmaßnahmen notwendig sind und wo es Anpassungen braucht.

Das Wichtigste auf einen Blick

✓ Eine Schwangerschaft bedeutet nicht automatisch einen Ausfall.
Viele Tätigkeiten können mit passenden Anpassungen weiterhin übernommen werden.

✓ Mutterschutz beginnt nicht erst mit der Mitteilung einer Schwangerschaft.
Bereits bei der Gefährdungsbeurteilung müssen mögliche Risiken für Schwangere und Stillende berücksichtigt werden.

✓ Wird eine Schwangerschaft bekannt, müssen unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt und dokumentiert werden.

✓ Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist der letzte Schritt.
Zuvor müssen angepasste Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls ein anderer geeigneter Arbeitsplatz geprüft werden.

Schwangerschaft bekannt: Was ist jetzt konkret zu tun?

Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, müssen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Der Mitarbeiterin muss außerdem ein Gespräch über mögliche weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen angeboten werden.

Je nach interner Zuständigkeit sind Aufgaben und Arbeitszeiten zu prüfen und mögliche Tätigkeiten mit der Mitarbeiterin zu besprechen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die Schutzmaßnahmen und das Gesprächsangebot müssen dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft zudem der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Der Dienstplan muss also möglicherweise angepasst werden. Ein kompletter Ausfall ist damit aber noch lange nicht gesagt.

Wie sieht die Gefährdungsbeurteilung im Pflegealltag aus?

Pflegefachkräfte im ambulanten Dienst sind anderen Belastungen ausgesetzt als Pflegefachkräfte auf der Intensivstation oder in der stationären Langzeitpflege. Während im ambulanten Bereich beispielsweise Transfers in engen Wohnungen oder lange Fahrzeiten eine Rolle spielen können, geht es im Krankenhaus vielleicht um Isolationszimmer, Strahlenexposition oder den Umgang mit bestimmten Medikamenten.

Genau deshalb greifen pauschale Aussagen wie „Schwangere dürfen das nicht“ zu kurz.

Bei der Gefährdungsbeurteilung geht es darum, ganz konkret hinzuschauen. Welchen Belastungen ist die Mitarbeiterin bei ihrer tatsächlichen Arbeit ausgesetzt? Wie stark sind diese und wie lange bestehen sie? Eine Rolle spielen können unter anderem Biostoffe und Infektionsrisiken, Gefahrstoffe, Strahlung, körperliche Belastungen sowie Unfall- und Verletzungsgefahren.

Wird eine unverantwortbare Gefährdung festgestellt, gilt eine klare Reihenfolge.

1. Zuerst werden Arbeitsbedingungen oder Tätigkeiten angepasst.

2. Reicht das nicht aus, wird ein anderer geeigneter und zumutbarer Arbeitsplatz geprüft.

3. Erst wenn auch damit kein sicherer Einsatz möglich ist, kommt ein betriebliches Beschäftigungsverbot infrage.

Welche Tätigkeiten sind weiterhin möglich?

Oft mehr, als zunächst angenommen wird. Je nach Arbeitsplatz und Gefährdungsbeurteilung können beispielsweise Beratungs- und Aufnahmegespräche, Pflegeplanung, Dokumentation, Visitenbegleitung, organisatorische Aufgaben, Fortbildungen oder Tätigkeiten im Qualitätsmanagement weiterhin möglich sein.

Auch die Arbeit mit Patienten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Infektionsgefährdungen muss jedoch genauer hingeschaut werden. Entscheidend ist, mit welchen Biostoffen die Mitarbeiterin bei einer konkreten Tätigkeit in Kontakt kommen kann und ob daraus eine unverantwortbare Gefährdung entsteht.

Das Mutterschutzgesetz berücksichtigt dabei Biostoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 und nennt insbesondere das Rötelnvirus und Toxoplasma. Ein ausreichender Immunschutz kann bei der Beurteilung eine entscheidende Rolle spielen.

Für Leitungskräfte heißt das, nicht mit pauschalen Verboten zu arbeiten. Maßgeblich sind die konkrete Exposition, der vorhandene Immunschutz und das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Wo braucht es Anpassungen?

Beim Heben und Bewegen nennt das Mutterschutzgesetz konkrete Grenzen. Ohne mechanische Hilfsmittel dürfen Schwangere nicht regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm von Hand heben, halten, bewegen oder befördern. Auch mit Hilfsmitteln darf die körperliche Beanspruchung nicht einer solchen Belastung entsprechen.

Für den Pflegealltag heißt das, dass nicht jede Mobilisation automatisch ausgeschlossen ist. Aber „Komm, wir machen das schnell zu zweit“ ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Entscheidend sind die tatsächliche Belastung, geeignete Hilfsmittel und die konkrete Situation.

Für volljährige Schwangere gelten außerdem Arbeitszeitgrenzen von höchstens achteinhalb Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.

Zwischen 20 und 6 Uhr dürfen Schwangere grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Eine Beschäftigung bis 22 Uhr ist unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und im vorgesehenen behördlichen Verfahren möglich. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist in der Pflege unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Wann ist ein Beschäftigungsverbot tatsächlich notwendig?

Ein betriebliches Beschäftigungsverbot kommt erst infrage, wenn eine unverantwortbare Gefährdung weder durch angepasste Arbeitsbedingungen noch durch einen geeigneten Arbeitsplatz ausgeschlossen werden kann.

Davon zu unterscheiden ist das ärztliche Beschäftigungsverbot. Es wird ausgesprochen, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit der Schwangeren oder ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt die Schutzfrist. Die Schwangere darf in dieser Zeit grundsätzlich nicht beschäftigt werden, kann sich aber ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit erklären. Nach der Geburt gilt grundsätzlich eine Schutzfrist von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die zwölfwöchige Frist auch bei einer festgestellten Behinderung des Kindes.

Nach einer Fehlgeburt gelten gestaffelte Schutzfristen. Ab der 13. Schwangerschaftswoche sind es zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Die Frau kann sich während dieser Fristen ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären und diese Entscheidung jederzeit widerrufen.

Mutterschutz muss im Arbeitsalltag funktionieren

Die beste Gefährdungsbeurteilung hilft wenig, wenn eine schwangere Mitarbeiterin im hektischen Dienst am Ende doch beim schweren Transfer hilft, weil gerade niemand anderes verfügbar ist.

Eine schwangere Mitarbeiterin sollte nicht bei jeder Schicht aufs Neue erklären müssen, warum sie eine bestimmte Tätigkeit nicht übernimmt. Und sie sollte nicht das Gefühl bekommen, ihre Kollegen im Stich zu lassen, wenn sie sich an die vereinbarten Schutzmaßnahmen hält.

Genau hier sind Leitungskräfte gefragt. Aufgaben müssen klar verteilt, Grenzen im Team kommuniziert und Schutzmaßnahmen so organisiert werden, dass ihre Einhaltung nicht von der Durchsetzungsfähigkeit der Schwangeren abhängt.

Eine Schwangerschaft verändert den Arbeitsalltag. Sie beendet ihn aber nicht notwendigerweise. Gute Vorbereitung bringt Schutz und berufliche Teilhabe zusammen.

Wer Mutterschutz und Arbeitsschutz im Team sicher organisieren möchte, findet im Arbeitsschutzmodul von Pflegecampus passende Gefährdungsbeurteilungen inklusive MuSchG-Vorlagen. Das Arbeitsschutzvideo greift den Mutterschutz außerdem in einem eigenen Kapitel auf und unterstützt dabei, Wissen aufzufrischen und sichere Abläufe im Team zu verankern.

Arbeitsschutzmodul kennenlernen

Häufige Fragen: Schwanger in der Pflege

Was muss ich sofort tun, wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft meldet?

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung müssen unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Der Mitarbeiterin ist außerdem ein Gespräch über mögliche Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Ergebnis, Schutzmaßnahmen und Gesprächsangebot müssen dokumentiert werden. Zudem muss der Arbeitgeber die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Kann eine schwangere Mitarbeiterin in der Pflege weiterarbeiten?

Ja, in vielen Fällen. Beratungs- und Aufnahmegespräche, Pflegeplanung, Dokumentation, Visitenbegleitung, organisatorische Aufgaben oder Tätigkeiten im Qualitätsmanagement sind häufig weiterhin möglich. Entscheidend ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz – keine pauschalen Verbote.

Welche Arbeitszeitgrenzen gelten für schwangere Mitarbeiter?

Volljährige Schwangere dürfen höchstens achteinhalb Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Zwischen 20 und 6 Uhr ist eine Beschäftigung grundsätzlich nicht erlaubt; eine Beschäftigung bis 22 Uhr ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Was ist der Unterschied zwischen betrieblichem und ärztlichem Beschäftigungsverbot?

Ein betriebliches Beschäftigungsverbot greift, wenn eine unverantwortbare Gefährdung weder durch angepasste Arbeitsbedingungen noch durch einen anderen Arbeitsplatz ausgeschlossen werden kann. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit der Schwangeren oder ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Beide sind voneinander unabhängig.

Wie lange dauern die Schutzfristen rund um die Geburt?

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Nach der Geburt gilt grundsätzlich eine Schutzfrist von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die zwölfwöchige Frist auch bei einer festgestellten Behinderung des Kindes. Die Schwangere kann sich vor der Geburt ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit erklären.

Was gilt bei einer Fehlgeburt?

Nach einer Fehlgeburt gelten gestaffelte Schutzfristen: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen, ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Die Frau kann sich während dieser Fristen ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären und diese Entscheidung jederzeit widerrufen.

Hat Ihnen dieser Blog-Beitrag gefallen?
Ihr Feedback hilft uns dabei, unsere Inhalte stetig zu verbessern.

Weitere Beiträge

Politik 5 min Lesezeit
Pflegereform im Check: Was jetzt auf Pflegeunternehmen zukommt
MEHR LESEN zum Artikel Pflegereform im Check: Was jetzt auf Pflegeunternehmen zukommt
Alle 7 min Lesezeit
QPR ambulant gestartet: Schritt für Schritt prüfsicher mit Pflegecampus
MEHR LESEN zum Artikel QPR ambulant gestartet: Schritt für Schritt prüfsicher mit Pflegecampus
Politik 8 min Lesezeit
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Was Pflegeeinrichtungen jetzt im Blick behalten sollten
MEHR LESEN zum Artikel GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Was Pflegeeinrichtungen jetzt im Blick behalten sollten
Jetzt Pflegecampus
kostenlos 14 Tage testen

Überzeugen Sie sich von den Vorteilen des digitalen Fortbildungs- und Qualitätsmanagements:
Mehr Übersicht. Weniger Planungsaufwand. Willkommen auf der ultimativen Lernplattform.